Werberecht für Anwälte

Berufsrecht im Kanzleimarketing: Sachlichkeit, Schockwerbung und eine Prise Persönlichkeit

Anwaltliche Werbung – auch im Internet – ist grundsätzlich erlaubt. Soweit so gut. Rechtliche Rahmenbedingen gibt es aber natürlich. Das Urheberrecht gilt es z. B., zu beachten, Medienrecht und Datenschutzrecht kommen hinzu. Als wäre das nicht genug, ist da auch noch das anwaltliche Werberecht, das Anwälte im Kanzleimarketing einschränkt.

Nur ein theoretisches Problem? Bei weitem nicht…

„Anwaltliches Werberecht? Halte ich mich ohnehin dran!“ oder „Betrifft uns nicht“ bekomme ich in diesem Zusammenhang oft zu hören. Aber das Internet offenbart anderes. Denn Marketingagenturen, die keinen Bezug zur Anwaltschaft haben, schießen (berufs-)rechtlich nicht selten etwas über das Ziel hinaus. Wo?

In Texten beispielsweise, vor allem im Internet ist das leicht nachvollziehbar. Denn um als „Spezialist für XY-Recht“ z. B. bei Google gefunden zu werden, muss der Begriff Spezialist auf der Internetseite vorkommen und das nicht zu knapp an unterschiedlichen Stellen der Internetseite. Allerdings darf sich nach § 7 BORA eben nicht jeder Anwalt als Spezialist bezeichnen, der ein paar Fälle in einem Rechtsgebiet abgewickelt hat, auch nicht jeder Fachanwalt in diesem Bereich. Und das leuchtet ein: Ein Fachanwalt für Urheberrecht ist nicht zwangsläufig ein Spezialist für Musikrecht – und umgekehrt…

Wer also nicht „Spezialist“ im berufsrechtlichen Sinne ist, sollte mit diesem Begriff und auch beim „Experten“-Begriff Vorsicht walten lassen. Aber natürlich steckt auch hier der Teufel im Detail: Denn sich spezialisiert zu haben, ist (berufsrechtlich und faktisch) etwas anderes als ein Spezialist zu sein. Mit sprachlichem und rechtlichem Fingerspitzengefühl kann man also sehr wohl berufsrechtskonform und effizient für sich werben, ohne Ärger mit Kammern oder Kollegen zu bekommen.

Sachlichkeit tut Not – keine Angst- und Schockwerbung

Aber nicht nur bei der Bewerbung der eigenen Qualifikation bremst das Berufsrecht ein. Insgesamt sind Anwälte verpflichtet, sachlich zu werben, so § 43 b BRAO und § 6 BORA. Übertreibungen und Marktschreierei ist online und offline deshalb keine gute Idee, auch wenn beides Aufmerksamkeit und nicht selten Umsatz bringt. Überzogene Statements oder Werbesprüche bergen deshalb berufsrechtliche Risiken, genauso wie Bilder auf Werbeartikeln und im Internet. Bekannt wurden hier Fälle eines Kollegen, der einen Aktkalender druckte und verschickte oder eine Werbetasse mit Bildaufdruck, auf der sich eine Frau eine Waffe an den Kopf hält, kurz vor dem vermeintlichen Selbstmord also, versehen mit der Aufschrift „Nicht verzagen, RA XY fragen“. Letzteres wurde sogar vom BVerfG als unzulässig eingestuft.

Ich bin der Auffassung, dass es der Anwaltschaft schlichtweg schlecht zu Gesicht steht, Mandanten mit Angstmacherei in die anwaltliche Beratung zu treiben. Anwälte sind zwar Unternehmer, keine Frage und natürlich geht es auch bei uns um Umsatz, aber Anwälte sind eben auch Organ der Rechtspflege. Deshalb sollte man sich bei allem Akquisedruck doch immer wieder vor Augen führen, dass man als Anwalt eben nicht nur Turnschuhe verkauft, sondern Menschen oft in wichtigen Angelegenheiten begleitet und unterstützt. Und genau das rechtfertigt m. E. absolut, dass man Menschen nicht mit dem geistigen Knüppel vor sich her in die Kanzlei treibt und ihnen das Damoklesschwert schon in der Werbung über den Kopf hängt. Auf Risiken und Gefahren hinweisen ja, Beratungsbedarf wecken ja, Angst machen und Druck erzeugen: klares Nein.

Grenzen verschieben, aber bitte nicht mit dem Holzhammer

Betrachtet man all das, komme ich zu einem ganz persönlichen Schluss: Die Grenzen des Berufsrechts in der anwaltlichen Werbung vertragen es, wenn man sie nach und nach etwas verschiebt und ausdehnt. Denn die (Seh-)Gewohnheiten der Menschen haben sich verändert. „Man“ ist aus dem Internet inzwischen mehr gewohnt als noch vor zehn Jahren. Das ist natürlich kein Freibrief für alles – nur weil sich alle Werbe-Lemminge die Klippe hinunterstürzen, muss man es ja nicht auch tun.

Deswegen bin ich grundsätzlich ein Freund des Sachlichkeitsgebotes. Wie enttäuscht und wütend Mandanten sein können, wenn anwaltliche Werbung nicht hält, was sie verspricht und (konkret in einem Fall) unzulässiger Weise Kompetenz angepriesen wird, die nicht existiert, öffnet einem tatsächlich die Augen, wenn man damit konfrontiert wird[1].

Sachlichkeit ist eine Zier…

Insofern sollte man sachlich für das werben, was man tut und hoffentlich auch gut kann. Aber das Stilmittel der Übertreibung, Witz und Ironie sollten in der anwaltlichen Werbung verstärkt Einzug halten dürfen. Denn im leider oft grauen Einerlei der Kanzleiwerbung sollte mehr Persönlichkeit zu erkennen sein. Etwas weniger Sachlichkeit macht es möglich, nicht nur darüber zu informieren was man tut, sondern auch persönlichen Stil zu kommunizieren. Etwas weniger Sachlichkeit zeigt, was für eine Person hinter Kompetenz und Robe steckt. Und genau das lässt einen potenziellen Mandanten erkennen, ob er es mit einem Anwalt zu tun hat, dem er vertraut, weil er ihn für fachlich geeignet UND persönlich passend hält. Denn wir sind uns alle einig: Nicht jeder Anwalt passt zu jedem Mandanten.

Kurzum: Sachlichkeit in der Anwaltswerbung ist eine gute Sache. Anwaltliche Werbung und die Auslegung des anwaltlichen Werberechts sollte aber auch Raum für Persönlichkeit lassen – und das erfordert eben auch ein klein wenig Unsachlichkeit.

[1] Dieser Fall betraf nicht die eigene Kanzlei und nicht die eigene Agentur.

 

Serie „Urheber- und Medienrecht“ Teil 2: Die Kanzleiwebsite – Texte und Bilder korrekt nutzen

Serie „Urheber- und Medienrecht“ Teil 1: Die Kanzleiwebsite – Texte und Bilder korrekt nutzen

 

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