Urheberrecht

Serie „Urheber- und Medienrecht“ Teil 1: Die Kanzleiwebsite – Texte und Bilder korrekt nutzen

Die eigene Kanzleiwebsite ist für viele Rechtsanwälte und Steuerberater ein wichtiges Informationstool und Akquisemittel im Internet. Aber das Urheberrecht sorgt bei Kanzleiwebsites zuweilen für Unbehagen – nicht selten zu Recht. Denn ein schneller Website-Check macht deutlich: So manche Online-Präsenz ist abmahnfähig, häufig auch aus urheberrechtlichen Gründen.

Worauf Sie als Anwalt und Steuerberater bei der Gestaltung Ihrer Website achten sollten, erfahren Sie in diesem Beitrag. In einem weiteren Teil dieser Serie erfahren Sie dann demnächst mehr über Nennungsverpflichtungen etc.

Fremde Inhalte korrekt nutzen

Wer seine Werbetexte selbst schreibt (nicht abschreibt) oder sich selbst fotografiert, ist fein raus. Über das so erstellte Selfie oder den selbst erstellten Text dürfen Sie natürlich frei und uneingeschränkt verfügen.

Die Erfahrung allerdings zeigt, dass es durchaus Sinn macht, sich im Bereich Marketing – und dazu zählt natürlich auch die Gestaltung der eigenen Webpräsenz – von Profis unterstützen zu lassen. Die Zeiten selbst gestrickter, einfacher Online-Visitenkarten sind lange vorbei. Nicht nur Mandanten, auch Google stellt Anforderungen an eine funktionierende, nämlich erfolgreiche Webseite, die neue Mandanten in die Kanzlei zieht. Hierzu gehört auch die Verwendung von professionellen Texten und einladenden Bildern.

Vor allem individuell formulierte Texte und professionell erstellte und nachbearbeitete Bilder (Fotos, Grafiken etc.), die Sie für eine ansprechende Website benötigen, sind i.d.R. urheberrechtlich geschützt.

Lizenzen für Content-Nutzung

Stammen diese Inhalte (sog. „Content“) nicht von Ihnen selbst, dürfen Sie diese nicht ohne passende Lizenz (Nutzungsrechtseinräumung) des Urhebers auf Ihrer Website einsetzen.

Den Umfang des Nutzungsrechts kann der Urheber bestimmen. Dabei wird das Nutzungsrecht in zwei Arten unterteilt: das einfache Nutzungsrecht – hier dürfen auch der Urheber oder Dritte, die Rechte dafür erworben haben, das Werk verwenden – und das ausschließliche (exklusive) Nutzungsrecht.

Zudem kann eine Beschränkung der Nutzungsrechte vereinbart werden – der Urheber kann so die Nutzung seines Werkes eingrenzen. Diese Beschränkungen können räumlicher, zeitlicher oder inhaltlicher Natur sein. Als inhaltliche Beschränkung wird die separate Vergabe der einzelnen Nutzungsarten für ein Werk verstanden. Es gibt also Lizenzen für unterschiedlichste Nutzungsarten, z.B. für den Printbereich oder die Nutzung auf einer Kanzleiwebsite. Haben Sie z.B. eine Fotolizenz für die Nutzung im Onlinebereich (Kanzleiwebsite) erworben, dürfen Sie dieses Foto nicht ohne weiteres für eine gedruckte Kanzleibroschüre nutzen und umgekehrt.

Lassen Sie Bild und/oder Text individuell anfertigen, sollten Sie mit dem Fotografen oder Texter unbedingt vor Beauftragung den Umfang der Nutzungsrechte (welche Medien, welche Nutzungsdauer, [non-] exklusiv etc.) schriftlich klären. Meist sind z.B. zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte von Fotografien deutlich teurer als Nutzungsrechte, die auf einige Jahre beschränkt sind.

Personen auf Fotografien

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Sie Bilder lizenzieren, auf denen Personen zu erkennen sind. Denn neben der erforderlichen urheberrechtlichen Lizenzierung – also der Rechteeinräumung für die Benutzung der Bilder durch den Fotografen – ist bei solchen Bildern im Regelfall auch die Einwilligung des Abgebildeten erforderlich. Darauf sollten Sie auch bei Fotos aus sog. Stockarchiven (z.B. Fotolia, iStock etc.) achten! Bei Bildern oder Grafiken aus Stockarchiven finden sich in den AGB des jeweiligen Anbieters Regelungen zum Umfang der Nutzungsmöglichkeiten. Diese Lizenzregelungen unterscheiden sich von Anbieter zu Anbieter deutlich und sollten sorgfältig gelesen werden!

Fazit

Wenn Sie sich um einen professionellen Marketingauftritt kümmern, sollten Sie auch sorgfältig die Rechte für Inhalte wie Texte und Fotografien prüfen. Nutzen Sie offiziell lizenzierten Content und kümmern Sie sich darum, dass die Lizenz auch für die geplante Nutzung ausreichend ist.

Wurden Ihre Medieninhalte korrekt lizenziert?

Lassen die vereinbarten Lizenzbedingungen bestenfalls eine zeitlich beschränkte Nutzung der Inhalte zu? Sonst Fristen notieren, zu denen die Lizenzen verlängert oder die Medieninhalte ausgetauscht werden müssen!

Und falls Sie Ihren Marketingauftritt gestalten lassen: Schauen Sie Ihrer Agentur ruhig etwas auf die Finger!

Wie Sie urheberrechtliche Stolperfallen bei der Urhebernennung und der Nutzung von Zitaten umgehen und ob und wie Sie für Urheberrechtsverletzungen einer Marketingagentur haften, das erfahren Sie in Teil zwei dieser Serie in einigen Wochen!

Foto: Fotolia/Zerbor