Recht, Berufsrecht bei Kanzleimarketing

Recht

Werben im Rahmen der rechtlichen Vorgaben

Steuerberater – und natürlich auch Rechtsanwälte – sind nicht davor gefeit, dass ihnen rechtliche Fehler unterlaufen. Das gilt auch und gerade, wenn es um das eigene Kanzleimarketing geht, und zwar bei Werbemaßnahmen im Internet gleichermaßen wie bei klassischer Werbung in Form von Anzeigen oder Informationsbroschüren.

Denn das Berufsrecht, das Urheberrecht und das Medienrecht, aber z. B. auch das Datenschutzrecht halten im Marketing zahlreiche juristische Fettnäpfchen bereit. Die gilt es auszulassen, um sich mit dem eigenen Marketing beispielsweise nicht dem Risiko von Abmahnungen (z. B. Verstoß gegen das Urheberrecht wegen unterbliebener Nennung des Urhebers von Fotos) oder berufsrechtlichen Verfahren auszusetzen.

Rechtsfragen im (Online-)Marketing

Aber: Wie verwendet man Fotos in einer Broschüre oder im Internet korrekt? Wann muss man Texturheber nennen? Benötigt man ein Impressum und eine Datenschutzerklärung auf der Kanzleiwebsite? Bewegt sich der Inhalt eines Kanzlei-Videos noch im Rahmen der berufsrechtlichen Grenzen und darf man sich als Spezialist für ein bestimmtes Rechtsgebiet bezeichnen? Wer ist dafür verantwortlich, wenn etwas schiefgeht? Diese und zahlreiche andere rechtliche Fragen stellen sich im Zusammenhang mit dem Kanzleimarketing auch für Rechtsanwälte und Steuerberater. Und diese Fragen sollten bestenfalls beantwortet sein, bevor man Maßnahmen in Angriff nimmt, damit das Kind gar nicht erst in den Brunnen fallen kann.

Rechtliche Verantwortung bei der Kanzlei

Bei Lichte betrachtet gilt es in erster Linie, einige wenige, aber wichtige rechtliche Grundregeln zu kennen und einzuhalten. Diese Regeln gilt es dann entweder selbst im Rahmen der Marketingarbeit einzuhalten oder beauftragte Agenturen entsprechend in rechtlichen Dingen zu überwachen. Denn auch wenn eine Agentur für Marketingmaßnahmen wie Broschüren oder eine Website eingeschaltet wird, trifft bei Rechtsverletzungen die Verantwortung in rechtlicher Hinsicht zunächst die Kanzlei.

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