Werberecht für Kanzleien

Werberecht – ein Interview mit dem „Enfant terrible“ der Anwaltswerbung

Seit Ende der 90er Jahre dürfen Anwälte überhaupt werben. Aber nach wie vor sind Anwälte an das anwaltliche Berufsrecht gebunden, das auch anwaltliches Werben beschränkt. Dazu mehr im Beitrag „Berufsrecht im Kanzleimarketing: Sachlichkeit, Schockwerbung und eine Prise Persönlichkeit“. Sachlichkeit ist dabei oberstes Gebot. Das ist vielen Kollegen bewusst, einigen nicht.

Und wie es bei Asterix und Obelix das kleine gallische Dorf gibt, gibt es in Deutschland einen Kollegen, der Widerstand gegen das anwaltliche Werberecht leistet, die Grenzen immer wieder ausreizt und teils überschreitet: RA Dr. Martin Riemer. Bekannt wurde er in den Medien vor allem mit einer Tasse, einer Roben-Bestickung und einigem mehr. Aber was steckt dahinter? Geht es ihm nur darum zu schocken, um mehr Aufmerksamkeit und Umsatz zu generieren? Oder geht es vielleicht um mehr? Einige Fragen an Dr. Martin Riemer.

Herr Kollege, Sie sind ja im Umgang mit dem anwaltlichen Werberecht recht großzügig. Warum fällt es Ihnen so schwer, sich an die berufsrechtlichen Grenzen der anwaltlichen Werbung zu halten?

Es geht tatsächlich nur vordergründig um „Werbung“. Dahinter steht die tiefere Frage: Warum soll Rechtsanwälten etwas verboten sein, was der Allgemeinwirtschaft erlaubt ist? Eine fast schon rechtsphilosophische Frage. Im Grunde hat jeder Anwalt und jeder Richter dazu eine Meinung, deswegen lässt sich dieses – nennen wir es mal – „Grundproblem“ (Was ist ein Anwalt in der heutigen Zeit? Was darf er und was nicht?) anhand meiner werblichen Provokationen sehr schön erörtern. Diejenigen, die sagen, dass die von mir aufgelegten Motive für einen Anwalt verboten seien, verlange ich dann ab, sich nicht nur auf das Gesetz zu berufen. Denn darin steht nur „sachlich“, was jedoch auslegungsfähig ist. Sondern ich erwarte von ihnen auch eine inhaltliche Begründung, warum im Jahre 2018 noch unverändert gleiche Maßstäbe gelten sollen.

Das Sonderrecht für Anwälte in der Werbung in § 43b BRAO ist eine Ausprägung des allgemeinen Sachlichkeitsgebots, das der Gesetzgeber unserem Berufsstand abverlangt; das ist richtig. Diese Regelung ist nun aber schon ziemlich alt: Zunächst fand sie sich in den sog. „Standesrichtlinien“, die das Bundesverfassungsgericht in den „Bastille-Beschlüsse“ vom 14.7.1987 mangels Ermächtigungsgrundlage für unwirksam erklärte. Später wurde sie in die BRAO von 1994 und die daraufhin erlassene Berufsordnung aufgenommen.

Die Gesellschaft hat sich seitdem jedoch massiv gewandelt. Nehmen Sie z. B. das Internet, das es 1994 praktisch noch nicht gab: Heute werden Bilder und Videos im Netz gezeigt, bei denen uns unsere Mütter früher die Augen zugehalten hätten. Da wir uns inzwischen alle an „reißerische Bilder“ gewöhnt haben, waren selbst meine „Schocktassen“ nicht mehr „schockierend“.

Aber sehen Sie keinen Sinn darin, dass anwaltliche Werbung nicht alles darf? Immerhin haben wir Rechtsanwälte ja eine Verantwortung gegenüber unseren Mandanten und mehr: Wir sind eben auch Organ der Rechtspflege und nicht Marktschreier auf dem Hamburger Fischmarkt…

„Verantwortung gegenüber unseren Mandanten“ ist schön ausgedrückt. Sie spielen damit nun auf das nicht minder große Thema der „anwaltlichen Ethik“ an. Gegenfrage: Wie drückt sich diese aus? Mir leuchtet weder der Zusammenhang zwischen qualitativ guter anwaltlicher Arbeit und der Art des Kanzleimarketings ein, noch der Zusammenhang mit der „ethischen Verantwortung“. Es gibt Kanzleien, die staubtrockene rein sachliche Werbung betreiben, aber überaus unethisch abrechnen, indem sie – was unser Berufsrecht erlaubt – unbedarften Mandanten nur den banalen Hinweis erteilen, dass sich die Kosten nach einem Gegenstandswert berechnen, nicht aber, wie hoch diese ausfallen können. Oder die „Zeitaufwand schinden“, um Stundensätze zu maximieren bzw. als Strafverteidiger Zusatztermine zu provozieren. Das finde ich deutlich „unethischer“, als provokative Werbung, die als harmloser Spaß niemanden schädigt (abgesehen von den Nerven unserer Berufsaufsicht).

Der Begriff „Organ der Rechtspflege“ ist doch in Wirklichkeit eine reine Projektionsfläche, in die jeder seine Wünsche und Träume von einem „guten Anwalt“ hineinprojizieren kann. Leider schränkt diese Begrifflichkeit uns nur ein. Sie wird gerne von den Gerichten als Totschlagsargument benutzt, um unseren Aktionskreis zu beschränken. Ich habe hingegen noch nie erlebt, dass Richter bereit waren, meinen Rechtskreis zu erweitern, bloß weil ich „Organ der Rechtspflege“ bin. Dieser Begriff erklärt sich vor allem historisch, was hier aber zu weit führen würde. Tatsächlich meine ich, dass wir Anwälte heute nicht länger dem Homunculus des „Organs der Rechtspflege“ nachhängen sollten, sondern zu unserem wahren Charakter stehen: Wir sind „Kaufleute für Rechtsdienstleistungen“. – Was aber keineswegs bedeutet, von „minderem ethischen Wert“: Ich kenne Kaufleute, die vielen Anwälten moralisch und in ihrer Integrität weitaus überlegen sind.

Auch ich bin dafür, die Grenzen des anwaltlichen Berufsrechts auszudehnen und aufzuweichen und dem Zeitgeist in Maßen anzupassen. Aber die Grenzen des guten Geschmacks sind für mich eine echte Grenze. Ein „zielgruppengerechter“ Kalender mit Aktfotos für den Spind – ok. Aber eine Frau, die sich aus Verzweiflung eine Waffe an den Kopf hält, ist für mich auch im nicht-anwaltlichen Kontext geschmacklos und platt. Muss diese Holzhammer-Methode wirklich sein?

Nein, es „muss“ natürlich nicht sein. Aber Freiheit bedeutet vom Grundsatz doch zunächst, jeden selber für sich entscheiden zu lassen. Die kleine Allgemeinkanzlei wird andere Akzente setzen wollen, als die Anwaltsboutique, die sich auf Energiewirtschaftsrecht spezialisiert hat. Dieses Bild, auf das Sie ansprechen, war gar als Allegorie gar nicht so unsinnig, denn nicht selten kommen „Mandanten in besonderen Lebenslagen“ zu uns, die echt verzweifelt sind. Natürlich hat Freiheit auch Grenzen; sie ist spiegelbildlich ohne ihr Pendant, die Verantwortung, logisch nicht denkbar. Diese Frage kann daher nur am Einzelfall beantwortet werden.

Das Interview führte Pia Löffler.

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