Urheberrecht Kanzleiwebsite

Serie „Urheber- und Medienrecht“ Teil 2: Die Kanzleiwebsite – Texte und Bilder korrekt nutzen

Sie erinnern sich an unseren Beitrag zu etwaigen urheberrechtlichen Stolperfallen bei der Gestaltung Ihrer Kanzleiwebsite (Teil 1)? Hier folgt nun die Fortsetzung, die sich nochmals damit befasst, worauf Berufsträger (und natürlich auch deren Mandanten) bei der Gestaltung ihrer Website noch achten sollten – auch in der Zusammenarbeit mit einer Web-Agentur.

Nachtrag zu „Lizenz für Content-Nutzung“

Kurz nach Erscheinen des 1. Teil dieses Beitrags am 29.06.2017 sorgte zum wiederholten Male eine klassische urheberrechtliche Stolperfalle, nämlich die Bezeichnung einer sog. Stock-Fotografie als „Royalty Free“ oder „RF“ oder auch „lizenzfrei“ in der Kanzlei des Verfassers für wütenden Gesprächsstoff bei Mandanten. Denn dies bedeutet nicht (was viele fälschlich annehmen), dass ein Bild kostenlos genutzt werden darf. Im Unterschied zu Bildern aus den Kategorien „Rights Managed“ oder kurz „RM“ oder auch „lizenzpflichtig“, sind die sog. lizenzfreien Bilder (lediglich) gegen eine einmalige pauschale Nutzungsgebühr zu erwerben und dürfen dann beliebig (also unabhängig vom Umfang der Nutzung, also in der Regel auch gewerblich) genutzt werden, dies zumeist auch ohne zeitliche Beschränkung und auch in unterschiedlichsten Medien.

Merke: Lizenzfrei ≠ kostenlos!

Urheberbenennung

Allein die passende Lizenz zu haben reicht aber meist nicht aus, um Texte und Bilder urheberrechtskonform auf einer Website zu nutzen. In der Praxis ebenso wichtig ist das sog. Urheberbenennungsrecht (§ 13 UrhG). Dieses ist das Recht des Urhebers als Urheber genannt zu werden. So hat z.B. ein Fotograf das Recht, dass er als solcher im Rahmen der Nutzung seines Fotos genannt wird. Und zwar in der Art, in der er dies wünscht, denn die Urhebernennung ist für Kreative ein wichtiges Werbemittel (Referenz)!

Achtung: Ein unwiderruflicher Verzicht hierauf wäre unwirksam!

Gerade im Bereich Bildrechte ist die Verletzung der Urheberbenennung ein häufiger Grund für eine Rechtsverletzung, die eine Abmahnung nach sich ziehen kann. Häufig werden Bilder in Stock-Archiven kostenfrei zur Verwendung gestellt, allerdings unter der Bedingung, dass der Fotograf genannt wird. Sofern dies unterbleibt, ist die (kostenfreie) Lizenz unwirksam und es liegt eine Urheberrechtsverletzung vor. Sie sollten daher vor der Einbindung einer Fotografie oder eines Textes in Ihrer Kanzleiwebsite auch vorab klären, wie die Urheberbenennung des jeweiligen Kreativen zu erfolgen hat. Die korrekte Nennung des Fotografen muss so gestaltet sein, dass das Bild seinem Urheber eindeutig zugeordnet werden kann. In der Regel reicht es, wenn der Fotograf unterhalb seines Bildes genannt wird. Im Internet wird allerdings nicht immer der Name des Fotografen direkt „am Werk“, also direkt am Bild genannt. Hier hat sich die Praxis entwickelt, den oder die Urheber von Texten und Fotos in einer Art „Bild-und Textnachweistafel“ im Impressum zu nennen. Auch die AGB der meisten Stockarchive lassen genau das ausdrücklich zu und auch mit individuell gebuchten Fotografen sollte man sich so einigen.

Tipp: Die richtige Zuordnung von Bild und Fotograf kann man z. B. mit der Angabe der jeweiligen Unterseite (Rubrik) erreichen, auf der sich das Bild befindet und zusätzlich mit der Beschreibung des Motivs des Bildes. Nur so erfüllt die Nennung ihre Funktion, dass das Bild seinem Urheber eindeutig zugeordnet werden kann. Die richtige Nennung eines Fotografen für ein Foto auf einer Website könnte in einer Bild- und Textnachweistafel im Impressum also wie folgt aussehen:

„Seite WIR / Porträt Rechtsanwalt Dr. Peter F. Reinke: © Name des Fotografen“

Nennung des Stockarchiv-Anbieters

Bei Bildern oder Grafiken aus Stockarchiven finden sich in den AGB des jeweiligen Anbieters meist auch weitergehende – vertragliche – Nennungsverpflichtungen. Meist wird dort verlangt, dass man in der Bildnachweistafel hinter der Nennung des Urhebers (Klarname, Kürzel – je nach Vorgabe) angibt, über welches Portal man das Bild lizenziert hat. Die korrekte Nennung eines Urhebers mit „Quellenangabe“ für ein Foto aus einem Stockarchiv auf einer Website könnte in einer „Bildnachweistafel“ also wie folgt aussehen:

„Startseite unten – Justitia vor Bücherwand: © Name des Fotografen / Fotolia“

Fazit

Lesen Sie sorgfältig die Lizenzbedingungen etwaiger Anbieter von Stock-Fotografie und versichern Sie sich über den Umfang der eingeräumten Rechte und ob Sie die vom Anbieter gestellten Nennungsverpflichtungen tatsächlich erfüllen.

Nach wie vor gilt: Schauen Sie Ihrer Agentur ruhig etwas auf die Finger!

Wie Sie urheberrechtliche Stolperfallen bei der Urhebernennung und der Nutzung von Zitaten umgehen und ob und wie Sie für Urheberrechtsverletzungen einer Marketingagentur haften, das erfahren Sie in Teil zwei dieser Serie in einigen Wochen!

Foto: doris_bredow /Fotolia.com