Künstlersozialversicherungsgesetz

Künstlersozialversicherungsgesetz und Künstlersozialkasse Teil II: Verpflichtungen für abgabepflichtige Kanzleien

In Teil I unseres Beitrags zum Thema Künstlersozialversicherungsgesetz und Künstlersozialkasse haben wir uns bereits damit beschäftigt, wann Unternehmen bzw. Kanzleien verpflichtet sein können, Beiträge nach dem KSVG abzuführen. Doch welche Verpflichtungen treffen Kanzleien genau, wenn klar ist, dass Beiträge abzuführen sind? Darum geht es in diesem Teil II unseres Beitrags.

Welche Verpflichtungen treffen abgabepflichtige Unternehmen?

Nach § 27 Abs. 1 KSVG müssen nach § 24 KSVG abgabepflichtige Unternehmer und Unternehmerinnen bis zum 31. März eines jeden Jahres der Künstlersozialkasse die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbstständige Künstler:innen und Publizist:innen gezahlt haben. Sofern die Meldung nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erfolgt, kann die KSK nach § 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG den Betrag schätzen.

Die Höhe der an die KSK zu leistenden Zahlungen ergibt sich aus der Multiplikation der in einem Jahr an Künstler:innen oder Publizist:innen gezahlten Entgelte mit dem jeweils geltenden Abgabesatz, der jährlich angepasst wird und erfahrungsgemäß zwischen vier und fünf Prozent liegt. Im Jahr 2021 beträgt der Abgabesatz nach § 1 der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2021 (KSAbgV 2021) 4,2 Prozent.

Nach § 27 Abs. 2 und 3 KSVG haben abgabepflichtige Unternehmen innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf jeden Kalendermonats für die Zeit vom März des laufenden Jahres bis zum Februar des Folgejahres Vorauszahlungen zu leisten. Basis für die Berechnung der Vorauszahlungen sind die im Vorjahr gezahlten Entgelte.

Nach § 28 und § 29 KSVG treffen die abgabepflichtigen Unternehmen darüber hinaus Aufzeichnungspflichten, Auskunftspflichten und Vorlagepflichten. Für rückständige Künstlersozialabgaben und Abgabevorauszahlungen kann nach § 30 KSVG ein Säumniszuschlag erhoben werden.

Folgen der Verletzung von Meldepflichten

Besonders unangenehm: Erfolgt keine Zahlung, leitet die KSK das Mahnverfahren ein und kann, sofern dieses erfolglos bleibt, die offenen Beträge (auch wenn diese nur geschätzt wurden!) selbst, durch den Gerichtsvollzieher oder das Hauptzollamt vollstrecken. Außerdem ist die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten eine Ordnungswidrigkeit, die nach § 26 Abs. 2 und 3 KSVG mit einer Geldbuße von bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden kann.

Ob die Beträge korrekt abgeführt wurden, kann sowohl von der Künstlersozialkasse selbst als auch von der deutschen Rentenversicherung im Wege einer schriftlichen oder elektronischen Prüfung oder in Form einer Außenprüfung als Betriebsprüfung durchgeführt werden (§ 28p SGB IV). Dies bedeutet, dass nicht nur den typischen Verwertern künstlerischer oder publizistischer Leistungen, sondern allen Betrieben, die mehr als 19 Beschäftigte haben, grundsätzlich alle vier Jahre eine Betriebsprüfung über korrekte Zahlung der Künstlersozialabgabe droht.

Beurteilung „künstlerische Leistung“

Bei der Beurteilung, ob eine künstlerische Leistung vorliegt, lässt die Künstlersozialkasse naturgemäß „Großzügigkeit“ walten, um möglichst hohe Zahlungen in die Künstlersozialversicherung zu bewirken (so wurde z. B. die Tätigkeit von Dieter Bohlen als Juror für die Sendung „Deutschland sucht den Superstar“ als künstlerische Tätigkeit angesehen). Für die Praxis ist also zu raten, bei Aufträgen und Rechnungen genau aufzuschlüsseln, welcher Tätigkeitsabschnitt „künstlerisch“ ist. Bei der Erstellung eines Internetauftritts könnte z. B. (abgabefreie) Programmierarbeit und (abgabepflichtige) Designertätigkeit unterschieden werden.

Sofern Künstler und Künstlerinnen ihrerseits Teile eines Auftrages durch andere Kunstschaffende als Unterauftragnehmende durchführen lassen, fallen sowohl der Auftrag als Ganzes als auch die vom Künstler oder der Künstlerin vergebenen Unteraufträge unter die Abgabepflicht, sodass der Fall eintreten kann, dass auf Teile eines Auftrages doppelt KSK-Abgaben zu zahlen sind. Auch ist zu beachten, dass bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage auch mittelbare Geldflüsse herangezogen werden, so z. B. im „Musikraumfall“ des BSG, wo eine Musiklehrerin Räume in einem Haus an andere selbstständig tätige Musiklehrer:innen zum Unterricht vermietet hatte und die KSK der Ansicht war, dass es sich nicht um eine Vermietung von Räumen, sondern um das Betreiben einer Musikschule handelte, sodass der Tatbestand eines typischen Verwerters gem. § 24 Nr. 9 KSVG vorlag.

Unser Fazit: Genau hinsehen

Die Abgabepflicht an die Künstlersozialkasse sollte somit keinesfalls übersehen werden. Sobald künstlerische oder journalistische Leistungen in Anspruch genommen werden, lohnt das genaue hinsehen und die Prüfung, ob ggf. für die Inanspruchnahme von „Kreativen“ im Zusammenhang mit Kanzleimarketing Melde- und Abgabepflichten nach KSVG bestehen.

Im ersten Teil der Artikelserie erfahren Sie, unter welchen Umständen Kanzleien von der KSK-Abgabepflicht betroffen sind – hier lesen.

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