Wer als Kanzlei oder Einzelanwalt eine Auszeichnung erhalten hat, möchte damit natürlich auch werben. Aber unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Werbung erlaubt und wann könnte es wettbewerbsrechtliche Probleme geben?
Irreführende Werbung nach dem UWG
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb regelt in § 5 UWG das Verbot irreführender Werbung. Diese kann sich ausdrücklich auch auf Auszeichnungen oder Ehrungen beziehen.
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: […]
3. die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs; […]
Werbung mit veralteten Awards
Häufig sieht man auf Kanzleiwebsites Werbung mit Awards, die bereits vor einigen Jahren vergeben wurden. Die Werbung mit „veralteten“ Auszeichnungen ist wettbewerbsrechtlich bedenklich.
Das OLG Hamburg hat bereits 2002 entschieden, dass, wenn ein Unternehmen in den ersten Tagen eines neuen Kalenderjahres mit einer im Vorjahr verliehenen Auszeichnung (in diesem Fall: Europäischer Webhoster des Jahres) wirbt, sich dieses Verhalten in der Regel selbst dann (noch) nicht als irreführend darstellt, wenn ein aufklärender Hinweis fehlt, dass sich dieser Titel nicht auf das laufende Kalenderjahr bezieht.
Dies bedeutet allerdings im Umkehrschluss, dass bei Auszeichnungen, die keine gut sichtbare Jahresangabe enthalten, später ein entsprechender Hinweis angebracht werden sollte, um eine Abmahnung durch die Konkurrenz im Laufe des Jahres zu vermeiden. Eine genaue Zeitangabe, wann dieser Hinweis anzubringen ist, liefert das OLG nicht. Spätestens bei erneuter Vergabe des Preises im Folgejahr wird man diesen aber wohl erwarten dürfen.
Nichts anderes kann daher auch für Auszeichnungen wie „Kanzlei des Jahres“ o. Ä. gelten. Hier sollten Sie Ihre Werbung regelmäßig auf Aktualität überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Ausscheiden von ausgezeichneten Kolleginnen und Kollegen
Werden Partnerinnen, Partner oder Mitarbeitende persönlich ausgezeichnet und verlassen diese später die Kanzlei, so sollte auch die Werbung mit den entsprechenden Auszeichnungen entfernt werden.
Auszeichnungen, die dem Unternehmen verliehen wurden, dürfen aber auch nach einem Inhaberwechsel weiterhin verwendet werden.
Das Wettbewerbsrecht sollte nicht gänzlich vernachlässigt werden
Dass den meisten Anwältinnen und Anwälten das Wettbewerbsrecht unbekannt oder gleichgültig ist, sieht man schon an der Anzahl der Kolleginnen und Kollegen die (immer noch) mit ihrer Zulassung „an allen Amts- und Landgerichten“ werben. Natürlich gilt auch hier: Solange sich niemand daran stört, wird die wettbewerbswidrige Werbung wohl folgenlos bleiben. Darauf bauen sollte man aber lieber nicht.
Für den Fall einer Abmahnung darf man den Kolleginnen und Kollegen vom Fach dann aufgrund der Streitwerte im unteren bis mittleren fünfstelligen Bereich nämlich erst einmal mindestens 1.000 Euro für die außergerichtliche Vertretung bezahlen, zudem droht der Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Achtung bei Likes auf Instagram, Facebook und Co.
Auch durch Likes und Follower wird positive Anerkennung ausgedrückt. Kaufen Kanzleien Interaktionen, egal ob Follower oder Likes, wird es sich um eine Irreführung über eine nicht vorhandene Auszeichnung handeln.
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