Immer mehr Unternehmen präsentieren sich auch auf LinkedIn. Für die Personalsuche ist die Social-Media-Plattform mittlerweile essentiell. Aber auch viele Selbständige nutzen LinkedIn für das eigene Marketing und zunehmend auch für die unmittelbare Akquise. Um sich schnell ein großes geschäftliches Netzwerk aufzubauen ist LinkedIn der ideale Ort. Bei der Nutzung der Plattform müssen gleichwohl einige rechtliche Spielregeln beachtet werden. Eine davon ist das Erfordernis eines Impressums.
Diensteanbieter haben nach § 5 Digitale-Dienste-Gesetz (kurz DDG) für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste bestimmte, gesetzlich vorgesehene Informationen bereitzuhalten. Der neue § 5 DDG hat den für die Impressumspflicht bekannten § 5 TMG abgelöst. Eine wesentliche inhaltliche Änderung hat sich hierdurch allerdings nicht ergeben. Auf bekannte Erkenntnisse kann man somit zurückgreifen.
Eine dieser Erkenntnisse dürfte dabei sein, dass auch weiterhin Unternehmensseiten auf Social-Media-Plattformen, wie Facebook, Instagram oder YouTube ein Impressum enthalten müssen. Das hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf bereits 2013 für eine Unternehmensseite auf Facebook entschieden (Az. I-20 U 75/13). Diese Auffassung wurde später vom Landgericht Köln bestätigt (Az. 14 O 127/20) und ist auch auf berufliche Social-Media-Plattformen, wie Xing und LinkedIn übertragbar.
Hiervon geht im Übrigen auch die Landesmedienanstalt NRW in einer Übersicht zu Transparenzpflichten im Internet aus.
Was gehört in ein Impressum auf LinkedIn?
Die Inhalte eines Impressums ergeben sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 DDG und entsprechend weitestgehend den Anforderungen aus der abgelösten Vorschrift des § 5 TMG. Das Impressum z. B. eines Selbständigen auf LinkedIn muss dabei mindestens folgende Informationen beinhalten:
- Vollständiger Name des Betreibers oder der Betreiberin des LinkedIn-Accounts (bei Minderjährigen die Erziehungsberechtigten).
- Anschrift des Betreibers bzw. der Betreiberin (diese muss ladungsfähig sein, d. h. ein Postfach genügt nicht).
- Kontaktdaten des Betreibers oder der Betreiberin (mindestens zwei Kontaktmöglichkeiten, z. B. eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme).
Ein Unternehmen, das als juristische Person auftritt, muss zusätzlich folgende Angaben ergänzen:
- Rechtsform (z. B. GmbH)
- Vertretungsberechtigte Personen (z. B. Geschäftsführer bzw. Geschäftsführerin)
- Umsatzsteuernummer (falls vorhanden)
- Registergericht und entsprechende Registernummer (falls vorhanden)
Bei journalistisch-redaktionellen Inhalten ist zudem darauf zu achten, eine inhaltlich verantwortliche Person anzugeben. Diese Pflicht ergibt sich nicht aus § 5 DDG, sondern aus dem Medienstaatsvertrag (§ 18 MStV). Da diese Person auch für die inhaltliche Richtigkeit von Beiträgen verantwortlich ist, sollte hier mit größtmöglicher Sorgfalt gearbeitet werden. Die inhaltlich verantwortliche Person kann zudem nur eine natürliche Person sein und nicht etwa eine Gesellschaft, wie eine GmbH.
Wie ist das Impressum auf LinkedIn einzubinden?
Grundsätzlich gilt: Das Impressum muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Ein ordnungsgemäßes Impressum ist grundsätzlich mit maximal zwei Klicks erreichbar. Ratsam ist auch eine eindeutige Bezeichnung mit dem Wort „Impressum“, weil es sich über die Zeit durchgesetzt hat und akzeptiert ist.
Es reicht daher nicht aus, das Impressum lediglich auf der Website bereitzustellen – es muss sich auch leicht auf LinkedIn finden lassen. Die Umsetzung ist auf LinkedIn nicht immer einfach. Letztlich wird es oftmals nur über einen deutlich erkennbaren Link hin zum Impressum auf der Website gehen. Dort kann man dann klarstellend den Satz aufnehmen, dass dieses Impressum auch für sämtliche Social-Media-Präsenzen des Unternehmens gilt. Wichtig ist auch, dass es sich um einen sogenannten „sprechenden“ Link handelt, über den man unmittelbar durch Klick auf das Impressum landet. Nicht ausreichend ist, nur einen zu kopierenden URL-Pfad anzugeben.
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